Zum Achtzechenden,

Iniurisachen, welche Peinlich geclagt werden wollen, oder da der Iniuviant, gegen dem geschmechten sein Angelegte Schmach, Als daß sie in facto wahr sein söll, auszufiehren gedenckt,

Zum Neünzechenden,

Die Schez, so gefunden werden, In den fällen, da sie der hochen obrigckeit zuegehern,

Zum Zwainzigisten,

Offentliche wildbreth Dieb und schiezen,

Zum Ainundzwainzigisten,

Gotteslesterung so über vielfelltige Verwarnung und ausgangene mandaten zue wider geschechen, unnd am leib zue straffen sein,


Mit solchen Jezterzelten Malefizischen Handlungen soll es Also gehalten werden, da unnd wie Offt Ein Ehrwürdig Thumb Capitul, oder derselben wolferstettischer Vogt oder bevelchhaber, der obgemelten Malefizischen Fähl einen In erfahrung kommen sollen sie schuldig sein, nach demselben Thetter, unnd Malefizischer Persohnen alsbald zue greifen, unnd solchen fahl, dem Lanndtrichter Zue Grayspach, oder seinen Ambts Verwaltern, Die JederZeit sein werden, unverlangt Anzuzaigen, unnd Innen Volgent dieselbe gefangene Persohn, Inner dreyer tagen, dennegsten, aus der Hofmarck zue negst für den Ettern heraus, Ihres Specificierten pezircks gewarainblich zueantwortten,

Wo aber der kaines bescheche, unnd die graispachische Ambtleithe, für sich selbst, Malefizische sachen unnd fäll, Inn der Hofmarck für ganngen, oder sonnst schedliche, unnd verdechtige Persohnen, die von Anndern Orthen, dahin kommen, was erfieren, unnd in dem Capitel aintweder selbst, oder desselben Vogt unnd bevelch haber, solches wisentlich machen wurden, sollen sie Abermahls schuldig sein, Nach solchen Mißthedigen oder verdechtigen Persohnen zuegreiffen unnd die wie gemelt zue liefern.

Da solches aber nicht gescheche, unnd zuebesorgen wer deselbigen Straffwirdigen Persohnen, mechten entwenden, Also dann sollen die graispachischen Ambtleith macht haben, auf der wolferstattischen nachleßigkait, nach den Übelthettern, oder Malefizischen Persohnen, hinein In die Hofmarck zue greifen, dieselben gain Monheim zuefirhen, unnd dieselb wie sich gebürth zue rechtfertigen.

Was sich aber ausserhalb obberierter Malefizischen thatten, In obgeseztem pezirck Strefflicht begeben wurdt, Sollen und megen das Thumb Capitel, oder derselben Vogt und Ambtleith, solche fäl und sachen Inhalt Irer Ehehaft Straffen.

Zum Andern, Ist abgereth unnd gethedigt daß Uf all dennen gietern, grundt unnd boden, so auser bestimbtem Hofmarcks pezirck, gelegen sindt, hochgedachter Philipp Ludwig Alle Lanndtsfürstliche Lanndtgerichtliche, hoche und nidere obrigkait, zue üben unnd zue gebrauchen haben soll, Ohne allein, etlicher Nidergerichtbarkaiten, welche ermeltem Thumb Capitel gietlich zue geben, vermeg der Ehehaft, die Incrafft diser Vergleichung, mit beederthail freyen wisen unnd willen, aufgerichtet worden,

deren Anfanng Ist unnd sich endet.



Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Ehehaftbuch von 1571

1.Vorwort
2.Hofmarkbereich
3.Wirte, Vorkommnisse innerhalb bzw.außerhalb der Hofmark
4.Weiderecht und Mühlenordnung
5.Baugeding- Teilnahme
.6.Verpflichtung der Räte
7.Schanden und Schmähen - Maße und Gewichte - Bauen - Bader
8.Zehent - Fleischbank - Tanzplatz
9.Erbwege - Erblucken - Nachtweid - Holzordnung
10.Waffen - Maße der Wirte - Meier
11.Faselvieh - Weideordnung
12.Innere Sicherheit - Bedrohungen
13.Zweitwohnung - Hausfrieden - Juden - Gotteslästerung - Hehlerei
14.Vierer - Huldigung - Dorfver-sammlung - verbotene-Waffen
15.Zuwanderung - Abwanderung - Zäune - Feuerschutz - Viehschäden
16.Vorfälle außerhalb der Hofmark
Grundstücksgrenzen -Grasen - Schaden durch Vieh
17.Zäune - Erblucken - Brunnen
18.Malefiz-Artikel 1
19.Malefiz-Artikel 2
20.Malefiz-Artikel 3
21.Malefiz-Artik4el