"Erbwege" - "Erblucken" - Nachtweide - Holzordnung
Item die Hofmarckts herrschaft, hat in Irem Specificierten pezirck, macht und gewalt, alle Erbweeg unnd Steg Auf Zuebrechen und dero keinem Ohne Ire wissen und willen einzueziehen gestatt werden, aber die Erbweeg und Erbluggen, Ausserhalb ires Specificierten pezircks sollen ohne willen unnd bey sein eines Lanndtrichters oder der verordneten Ambtknecht, nit geendert, gemacht, oder Abgethan werden
Es soll auch keiner keinen Krautgarten machen oder sonst etwas Anfahen, das Antrib unnd waidt Iret, wo es aber Antrib und waidt nicht Iret, als dann so möcht Ainer wol Ain krautgartten machen, Jedoch mit wisen und willen der Herrschaft und gemain, Aber denselben soll er nicht Ehe dann Acht tag vor St. Jergen Tag zuemachen, und auf St.Gallentag wider aufmachen, damit die gemain die Waidt suechen mög.
Item die Hofmarckts herrschaft soll allen Underthannen zue Wolferstatt, verkünden, sich der Fürstlichen Pfelzischen publicierten holzordnung gemes zuverhalten, Auch inen die selbigen zue Jedem Pauding vorlesen lassen, sich haben vor schaden zuverhieten.
Item die Pauerschaft haben auch Macht und gewalt, unnder Innen selbst eine nacht waidt zuesezen, nach Ihrem nuz, mitsambt Ainem Rath, damit man die felder möge Pauen unnd zuesehen, dar Innen niemandt nichts An seiner gerechtigkeit Abgehen soll.