Im Begleitschreiben des Landrichters Graf Raisach von Monheim heißt es:
Copia Circular (Rundschreiben)
Soeben, abends 7 Uhr, ist die in Abschrift anliegende r e q u i s i t i o von einem kaiserlichen Kürassier-Commando hieher inhiniert worden. Man säume dahero nicht, sämtl. inclavierte Stände zu excitieren, soviel als möglich, in dem anberaumten Termin die requirierten Wägen nach Donauwörth zu schicken, woselbst sie sich in der Post beim commandierenden Herrn Offizier zu melden haben, um dadurch die angedrohte Execution zu vermeiden.
Gegenwärtiges Circulare erwärtiget auch allenthalben der richtig geschehenen Infination wegen unterschrieben zurück.
Actum Monheim, den 4. August 1796
Kurfürstliches Landrichteramt der Grafschaft Graisbach
Gr.Raisach
Das Requisitionsschreiben im Wortlaut:
R e q u i s i t i o
Da es die Vorsicht erfordert, die in hiesiger Gegend befindlichen Requisitionsvorräthe alsomöglich zu beheben und abzutransportieren und hierzu bei 4000 vierspännige Wägen erforderlich sind, welche von hier nach Ingolstadt zu fahren haben, so werden die Ober- und Ämter den Herrschaften und Gemeinden im Namen Sr. Königl. Hoheit des Chef-Commandierenden Herrn Feldmarschall requiriert:
alle in den Oberämtern und Herrschaften befindliche Pferde- und Ochsenfuhren ohne Ausnahmen allsogleich und ohne den mindesten Verzug hieher nach Donauwörth zu überstellen.
Da diese Fuhren von Seiten des Verpflegamtes vergütet werden, so zweifelt man umso weniger an der Bereitwilligkeit der Herren Ober- und Beamten, diese Requisition allsogleich und ohne Verzug längstens in Zeit 12 Stunden vom Empfang dieser Order an aufs letzte zu erfüllen, als in widrigen ganz unverhofften Fällen die hiermit folgende Cavallerie-Mann-schaft den gemäßigten Befehl erhalten, militärische Maßregeln zu gebrauchen und alle Pferde ohne Ausnahme, selbst die der Herrschaften und Beamten wegzunehmen und hieher zu schicken, wo sodann die obbesagte Vergütung nicht nur nicht erfolgt, sondern auch die Executionsgebühren (für einen Unteroffizier 1 fl 30 Kr. und für einen Gemeinen 1 fl) bezahlt werden müssen.
Die Poststationen, namentlich die Postmeister, weil sie die Pferde zu anderen allerhöchsten Militairdiensten gebrauchen, sind von dieser Requisition ganz, die Herrschaftspferde hingegen insoweit frey, als sie für ihre Person nur eine geringe Anzahl von den beihabenden gebrauchen.
Die Herren Beamten haben in den Orthschaften zu invigilieren (zu wachen), dass zwischen den Gemeinden und Soldaten in Ansehung der Vorspanne keine Unterschiede geschehen, und sie müssen, wie auch die Gemeindevorsteher den Cavalleristen jedesmal eine schriftliche Bestätigung geben, wieviel sie Fuhren mit selben hereinschicken, auch die Requisition, wenn sie ihnen vorgelegt, mit "vidi" ( gelesen)
und Datum vermerkt.
Signatum Donauwörth, den 4. August 1796
Freyherr von Lihei
Das Domkapitlische Kastenamt Wolferstadt leitete die Anordnung weiter an den Bürgermeister Henle (Oberer Wirt)
Gegenwärtige Requisition und Circulare vom göstrigen wird dem Bürgermeister Johann Henle (Oberer Wirt) des Gerichts dahier zu dem Ende in Abschrift mitgetheilt, dass er solche bei der dahiesigen Gemeinde bekannt mache und wie immer möglich die schleunigste Vorkehr treffe, dass die erforderlichen Wägen in Donauwörth eintreffen
Actum Wolferstadt, den 5. August 1796
Hochfürstlich Eichstättisch Domkapitlisches Kastenamt allda
lit.:Schmidt