Das alte Gewohnheitsrecht sicherte der Dorfgemeinschaft einen gewissen Freiraum, in dem sie ihre Angelegenheiten in eigner Verantwortung oder in Abstimmung mit der Ortsherrschaft regeln konnte. Aus den Erfahrungen derJahrhunderte hat sich ein System von Gremien herausgebildet, das den Erfordernissen der bäuerlichen Genossenschaft Rechnung trug.
Es war eine für das Dorfleben wichtige Veranstaltung, die von höchster Stelle, dem Landrichter als Vertreter des Landesfürsten, einberufen wurde. Zur Teilnahme waren alle Untertanen unter Strafandrohung verpflichtet.
Eine für das Dorfleben bedeutsame Einrichtung war das alljährliche Baugeding. "Ding" oder "Thing" kommt aus dem germanischen Sprachgebrauch und bedeutet "Versammlung".
Das Baugeding war gleichzeitig
Wolferstadt | Pfarrei | Roemerstein | Hagau | Ehehaftbuch | Franzosenzeit | Zwerchstrass | Sühnesteine |
Anwesen im 19.Jh. | Gefallen für... | Wolferstattische Ehehaft | Schule | Kapelle | Gemeinderechnungen |