Die Gremien der Selbstverwaltung in der "Gmain"
Das alte Gewohnheitsrecht sicherte der Dorfgemeinschaft einen gewissen Freiraum, in dem sie ihre Angelegenheiten in eigner Verantwortung oder in Abstimmung mit der Ortsherrschaft regeln konnte. Aus den Erfahrungen der Jahrhunderte hat sich ein System von Gremien herausgebildet, das den Erfordernissen der bäuerlichen Genossenschaft Rechnung trug.
Einberufung:
Es war eine für das Dorfleben wichtige Veranstaltung, die von höchster Stelle, dem Landrichter als Vertreter des Landesfürsten, einberufen wurde. Zur Teilnahme waren alle Untertanen unter Strafandrohung verpflichtet.
"Item so mann das Bawgeding Recht helt, so soll
aim Rath und ganzer gemain darzue verkündt werden
zue hören, was ihr Gerechtigkeit sey, das Baurecht
zue erwidern bey Pern zwey Pfundt, damit ein Jeder
weiß derselben zue geloben.- Jedoch wann solches Bau-
geding gehalten wirdt, so sollen die Hofmark-
herrschaft oder ihre Gewalthaber zuvor ain Land-
richter zue Monheim schriftlich ersuochen, hocher
nannten unseres gnedigen Herrn Pfalzgraf Philipp
Ludwigen Unterthanen im Dorf gesessen solch
gebietten zu lassen"
Teilnahmepflicht:
Wenn aber die Unnderthanen
uf des Landtrichters Gebot außer erheblichen
oder genuogsamen Ursachen außen bleiben und
nit erscheinen, so mögen dieselben Ungehorsamen
vermög dier Ehehaft Puncten gestraft werden
und die Straf der Hofmarkherrschaft zu
reichen schuldig sein
Das Baugeding
Ein für das Dorfleben bedeutsames Ereignis war das alljährliche Baugeding. "Ding" oder "Thing" kommt aus dem germanischen Sprachgebrauch und bedeutet "Versammlung".
Das Baugeding war gleichzeitig
Dorfversammlung,
Pachtversammlung und
Gerichtsversammlung.