Ähnlich erging es denjenigen, die dazu verurteilt wurden den "Lasterstein" zu tragen. Als zusätzliche Demütigung erhielten sie oft noch einen Strohkranz mit eingeflochtenen Brennesseln oder Disteln auf den Kopf gesetzt. Überführte Gotteslästerer, Sektierer oder notorische Flucher wurden dazu verurteilt, sich am Sonntag im Büßergewand und mit brennender Kerze vor das Kirchenportal zu stellen als öffentliches Zeichen der Buße. Als konkretes Beispiel ist aus dem Jahre 1704 der Fall eines Jakob Weber aus Zwerchstraß bekannt, der eine Sekte gegründet und in der Ruine der Ulbergkapelle geheime Zusammenkünfte organisiert hatte. Als öffentlicher Sünder musste er an den 4 Fastensonntagen vor der Kirche in Wolferstadt Abbuße leisten und Schimpf und Schande durch die Gottesdienstbesucher ertragen.
Die so "Angeprangerten" waren dem Gespött und dem Hohn der Öffentlichkeit ausgesetzt. Sie mussten zudem die sogenannte
"Urfehd" schwören, in der sie sich verpflichteten, keinerlei Rache an denen zu üben, die sie angezeigt bzw. belastet hatten.

Man kann sich denken, dass dadurch eine Atmosphäre des gegenseitigen Misstrauens, der Angst, der Feindschaft und des Hasses erzeugt wurde, eine Stimmung , die schließlich in dem unseligen Hexenwahn und den grausamen Hexenverfolgungen ihren Höhepunkt fand.

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Innere Sicherheit

Vorkommnisse, die das Dorfleben unmittelbar berührten, wurden im Dorfgericht verhandelt. Es bestand aus 8 Gerichtspersonen, die als Schöffen urteilten und dem domkapitelschen Richter, der den Vorsitz inne hatte und für den ordnungsgemäßen Verlauf zu sorgen hatte. Die Schöffen und der Richter waren an die Vorgaben der Ehehaft gebunden. Die Ehehaft war so etwas wie das "Bürgerliche Gesetzbuch" für Wolferstadt und enthielt neben den Geboten auch das entsprechende Strafmaß im Übertretungsfall..

Schanden und Schmähen:

"Item es soll niemand, weder Weib oder Mann,
Magd oder Knecht, so in dieser specifizierten Hof-
mark gesessen oder wohnen, einander frevent-
lich schanden oder schmehen. Welche aber das über-
tretten, sollen die Mannspersonen zwei Gulden,
mehr dem Vogt zechen Kreuzer und dem Amtsknecht
fünf Kreuzer Straf und dann die Weibspersonen
mit der Geigen oder ein Gulden der Hofmark-
herrschaft, vor den Vogt auch zechen Kreuzer und
dem Amtsknecht fünf Kreuzer zur Straf ver-
fallen sein. Doch soll die Schmach so nach Inhalt
des Vertrags im achtzehenten Articul als
malefizisch vorbehalten, nit gemeint sein."

Das Dorfgericht

Frevel:

Ein häufig vorkommender Straftatbestand waren die "Frevel". Darunter verstand man nicht nur ein Vergehen, sondern auch ein Strafmaß. Wenn es hieß: "Er hat den großen, mittleren oder kleinen Frevel verwirkt", dann bedeutete dies auch: "Er bekommt dafür das kleine, mittlere oder große Strafmaß".

In der Frevelordnung der Ehehaft sind derartige Vergehen aufgelistet. Dazu zählte u.a. das sogenannte "Schanden und Schmähen":

Lastersteine

Schandgeige

Vergehen gegen Sitte und Anstand:

Ebenso drastisch und für unser Verständnis ungewöhnlich waren die Strafen für Personen, die durch ihren lockeren Lebenswandel auffielen:

Sie wurden auf dem Dorfplatz an die "Schandsaul" gestellt, an der die „Schandtafel“ angeheftet war, auf welcher das Vergehen geschrieben stand.

Andere wurden um den Dorfbrunnen, den "Röhrenkasten", gepaukt. Voran ging der Amtsknecht und machte mit seiner Trommel Lärm. Die Zuschauer standen dabei Spalier und begleiteten das Schauspiel mit Gelächter und Gejohle

an der "Schandsaul"

am Pranger

Die Absicht dieses Artikels war die Sicherung des Dorffriedens und wendet sich gegen falsche Anschuldigungen, Verdächtigungen, Schimpfworte, Verwünschungen, kurzum alles, was die Ehre eines anderen verletzt

Für alle, die ihr Mundwerk nicht in Zaum halten konnten, gab es Strafen gemäß dem Spruch:

"Den Bursch legt man in die Keuche, das Dirndl kommt in die Geige.":

Beides waren "Schmach- und Schandinstrumente“, in denen derartige "Sünden" abgebüßt werden mussten.

Die "Keuche" oder der "Bock" war eine hölzerne Vorrichtung mit eisernen Schließen, in die die Füße und Hände gefesselt waren. Sie war ausschließlich für den männlichen Übeltäter bestimmt.
Das entsprechende Strafinstrument für Frauen war die Geige, ein Brett, mit Aussparungen für Kopf und Hände. Darin eingeschlossen wurden sie auf dem Dorfplatz zur Schau gestellt und dem Gespött der Leute preisgegeben. In der Doppelgeige konnten 2 "Lästermäuler" oder "Streithähne" weiblichen Geschlechts gleichzeitig abgeurteilt werden.


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss