Ähnlich erging es denjenigen, die dazu verurteilt wurden den "Lasterstein" zu tragen. Als zusätzliche Demütigung erhielten sie oft noch einen Strohkranz mit eingeflochtenen Brennesseln oder Disteln auf den Kopf gesetzt. Überführte Gotteslästerer, Sektierer oder notorische Flucher wurden dazu verurteilt, sich am Sonntag im Büßergewand und mit brennender Kerze vor das Kirchenportal zu stellen als öffentliches Zeichen der Buße. Als konkretes Beispiel ist aus dem Jahre 1704 der Fall eines Jakob Weber aus Zwerchstraß bekannt, der eine Sekte gegründet und in der Ruine der Ulbergkapelle geheime Zusammenkünfte organisiert hatte. Als öffentlicher Sünder musste er an den 4 Fastensonntagen vor der Kirche in Wolferstadt Abbuße leisten und Schimpf und Schande durch die Gottesdienstbesucher ertragen.
Die so "Angeprangerten" waren dem Gespött und dem Hohn der Öffentlichkeit ausgesetzt. Sie mussten zudem die sogenannte "Urfehd" schwören, in der sie sich verpflichteten, keinerlei Rache an denen zu üben, die sie angezeigt bzw. belastet hatten.
Man kann sich denken, dass dadurch eine Atmosphäre des gegenseitigen Misstrauens, der Angst, der Feindschaft und des Hasses erzeugt wurde, eine Stimmung , die schließlich in dem unseligen Hexenwahn und den grausamen Hexenverfolgungen ihren Höhepunkt fand.
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Vorkommnisse, die das Dorfleben unmittelbar berührten, wurden im Dorfgericht verhandelt. Es bestand aus 8 Gerichtspersonen, die als Schöffen urteilten und dem domkapitelschen Richter, der den Vorsitz inne hatte und für den ordnungsgemäßen Verlauf zu sorgen hatte. Die Schöffen und der Richter waren an die Vorgaben der Ehehaft gebunden. Die Ehehaft war so etwas wie das "Bürgerliche Gesetzbuch" für Wolferstadt und enthielt neben den Geboten auch das entsprechende Strafmaß im Übertretungsfall..
Ein häufig vorkommender Straftatbestand waren die "Frevel". Darunter verstand man nicht nur ein Vergehen, sondern auch ein Strafmaß. Wenn es hieß: "Er hat den großen, mittleren oder kleinen Frevel verwirkt", dann bedeutete dies auch: "Er bekommt dafür das kleine, mittlere oder große Strafmaß".
Lastersteine |
Schandgeige |
Sie wurden auf dem Dorfplatz an die "Schandsaul" gestellt, an der die „Schandtafel“ angeheftet war, auf welcher das Vergehen geschrieben stand.
an der "Schandsaul" |
am Pranger |
Für alle, die ihr Mundwerk nicht in Zaum halten konnten, gab es Strafen gemäß dem Spruch:
Beides waren "Schmach- und Schandinstrumente“, in denen derartige "Sünden" abgebüßt werden mussten.
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