Das Baugeding war also zunächst ganz allgemein eine Dorfversammlung, heute würde man sagen: die Bürger- General- oder Jahreshauptversammlung. Die verschiedenen Herrschaften - Grundherrn, Hofmarkherrschaft, der Landesherr bzw.der Landrichter - trafen sich mit ihren Untertanen, um die Situation vor Ort zu beraten, Pläne zu besprechen,oder eventuelle Mißstände anzuprangern. Amtspersonen und Gremien legten Rechenschaft ab und wurden in ihren Ämtern bestätigt oder neu eingeführt.. Ein wichtiger Tagesordnungspunkt war die Verlesung der Ehehaft. Alle Anwesende mussten daraufhin geloben, sich an die Vorschriften zu halten.
Da die überwiegende Mehrheit der Leute weder lesen noch schreiben konnte, war dies die einzige Möglichkeit der Kommunikation und Information. Und es sollte niemand später sagen können "das habe ich nic
ht gewusst". Daher war die Teilnahme unbedingte Pflicht.

2.Verleihung des "Baurechts

Beim Baugeding ging es ursprünglich um das "Baurecht", um die Angelegenheiten des Bauern, um die Bewirtschaftung der Höfe und die Bebauung der Felder. Die versammelten Bauern wurden dabei über ihre Rechten und Pflichten unterrichtet. Vor allem wurden die Felder und Höfe für ein weiteres Jahr verliehen. ("das Baurecht zue erwidern") Der Bauer musste geloben, seinem Herrn treu zu sein, das ihm anvertraute Gut gewissenhaft zu verwalten und vor allem die Abgaben, die Gült bzw. den Zins (Pacht) pünktlich und vollständig zu entrichten.

Grundholden:

Eigentümer von Grund und Boden war nicht der Bauer, sondern ein meist ortsfremder Grundherr Der Bauer hatte an seinem Hof lediglich das Nutzungsrecht. Obereigentümer war ein Grundherr, dem der Bauer als Grundholde oder Hintersasse untertan und dienstbar war. Der Grad der Abhängigkeit konnte dabei allerdings sehr unterschiedlich sein:

Freistift

Beim "Freistift" war der Bauer nur Verwalter oder "Beständer".Er konnte jederzeit von seiner Hofstelle gewiesen werden. Bei dieser Form der Leihe war der Bauer vollständig der Willkür seines Herrn ausgeliefert

"Leibgeding".

Es galt nur zu Lebzeiten des jeweiligen Inhabers. Wenn derselbe starb, fiel der Hof an den Grundherrn zurück, der ihn nun weiter verleihen konnte Die Hinterbliebenen hatten keinerlei Anrecht. Sie waren auf die "Gnade" ihres Herrn angewiesen und konnten von Haus und Hof gewiesen oder "geschupft" werden. Daher die Bezeichnung "Gnaden- oder Schupflehen" für diese Leiheform.

"Erblehen"

Beim "Erbgeding" oder "Erblehen" konnte das Nutzungsrecht an die Nachkommen vererbt werden ..
Das
Baurecht, also das Recht auf Bewirtschaftung bzw.Nutzung wurde jedes Jahr neu verliehen. Da zu dieser Zeit das Erblehen fast ausschließliche üblich war, trat in der Regel kaum eine Änderung ein. Der "Grundholde" oder "Hintersasse" brauchte keineswegs zu fürchten, grundlos von Haus und Hof gejagt zu werden

Beim Baugeding wurden schließlich die Mitglieder des Dorfgerichts gewählt. Ihm gehörten 8 Männer als Schöffen oder "Räthe"und der herrschaftliche Richter an. Es hatte darüber zu wachen, dass die Bestimmungen der Ehehaft beachtet und eingehalten wurden..Verstöße wurden hier verhandelt und abgeurteilt und in strittigen Fällen Entscheidungen getroffen. Gerichtsstätte dürfte der Platz am "Röhrenkasten", dem heutigen Dorfplatz gewesen. sein.

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Gerichtspersonen

3.Gerichtsversammlung

1.Dorfversammlung


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss