Feldfrevel
Unerlaubte Ein- und Übergriffe auf fremde Grundstücke galten als besonders verwerflich und wurden als Feldfrevel geahndet. Die Ehehaft beinhaltet hierzu detaillierte Vorschriften:
Wenn Einer dem Andern übermeeht überschneidt überackert oder überzäunt, soll zur Straf geben dreyßig Creuzer oder ufs Maist ain Gulden und dem beschedigten gebürlichen Abtrag thun.
Bei manchemTagelöhner oder kleinem Söldner stand oft nur eine armselige Geiß im Stall . Da diese "Gemeindsleuthe" keinen oder nur geringen eigenen Grund besaßen, mussten sie das nötige Futter mühsam an den Feld- und Wegrainen einsammeln. Wer aber dabei versehentlich oder absichtlich auf ein fremdes Grundstück geriet und dabei ertappt wurde, musste mit Strafe gemäß den Ehehaftvorschriften rechnen
Item wehr dem Andern in dem Seinen zue schaden grast, soll gestraft werden umb zwainzig Pfennig und der
so der schaden zuegefiegt wirdt nach der Erkenntnis
der Vierer Abtrag thuen.
Viehschäden:
Für Schäden, die durch das Vieh verursacht wurden, war der Halter verantwortlich und wurde dem entsprechend bestraft.
Item, wenn jemand Roß oder ander Vieh zu schaden lest
gehen, soll von jedem Stück zwelf Pfennig Straf geben
und sich mit dem Beschedigten nach erkandtnis der
Hofmarkherrschaft vertrag...
Zaunbeschädigungen
Die einzelnen Grundstücke waren in der Regel zum Schutz vor schädigendem Getier mit einem Zaun umgeben. Wer ihn absichtlich oder versehentlich beschädigte, wurde nach Maßgabe der Ehehaft zur Rechenschaft gezogen.
Item, wer dem Andern sein Zaun aufreißt, dadurch
ihm Schaden möcht geschehen, ist zur Straf verfallen
zwainzig Pfennig und soll den Zaun uf seine Costen
zuzumachen schuldig sein.
Gewässerschutz:
Im Hinblick auf die Gesundheit von Mensch und Tier wurde mit Nachdruck die Reinhaltung der Gewässer angemahnt
Item, man soll auch die Prunnen im Landgericht
gelegen rhain halten und niemand unge-
bierlich damit umgehen. Welcher aber das über-
feret, soll der Herrschaft sechzig Pfennig Straf geben