Diese "Meierhofgerechtigkeit" war nicht an Personen verliehen sondern an die jeweiligen Anwesen gebunden (Hofrecht). Beim Besitzerwechsel, etwa durch Verkauf oder Tod ging das Recht auf den nachfolgen Besitzer über.
Die Sonderstellung des Meiers ist ein Relikt aus dem frühen Mittelalter, als der Meierhof eine umfassende Machtstellung im Dorf innehatte. Die historischen Wurzeln gehen wohl auf die Anfänge des Dorfes zurück. Als erster und lange Zeit einziger Hof bildete er die Keimzelle des späteren Ortes. Er war und blieb der Herrenhof, dem die anderen zwischenzeitlich ansässig gewordenen Bauern untergeordnet waren. Die Felder gehörten fast ausschließlich zum Meierhof. Die übrigen Bauern bekamen so viel Grund, wie sie zum eigenen Lebensunterhalt benötigten. Sie mussten auf dem Meierhof arbeiten und die überschüssigen Erträge ihrer Äcker dem Meier zur Verfügung stellen.
Dieser Herrenhof entwickelte sich schließlich zum Fronhof eines niederen Dorfadels, der Herren oder
Ritter von Wolferstadt".
Diese standen als Lehensleute im Dienste der Marschällevon Pappenheim. Überliefert sind uns die Namen Wolftriegel, Wolfram, Friedrich und Cunrad. Nach der Fronhofauflösung etwa im 12. Jahrhundert verlor der Meierhof seine beherrschende Bedeutung.
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Bemerkenswert ist der Hinweis, dass besagter Meierhof zu damaliger Zeit geteilt war, dass es also zwei Meier gab. Die Standorte dieser beiden Höfe dürften beim Hammelanwesen, Hs.Nr.25 bzw.beim Haus „Papist“, Hs.Nr.28 zu suchen sein.
Um Kompetenzstreitigkeiten vorzubeugen, wurde die praktische Durchführung der genannten Rechte folgendermaßen geregelt:
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