Hartnäckige Gotteslästerer und Flucher, Sektierer und Irrlehrer oder die gar im Verdacht standen, mit dem Teufel im Bunde zu sein, wurden als Malefizfälle vor dem Landgericht abgeurteilt. Die rigorose Handhabung derartiger Vorschriften mündete in manchen Regionen zu Exzessen in den berüchtigten Hexenverfolgungen, u.a. in Wemding und Nördlingen.

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Strafvollzug vor Ort

Innere Sicherheit

Ein wichtiges Anliegen war die "innere Sicherheit", der Schutz von Leib und Leben der Dorfbewohner. Der Besitz und Gebrauch von Waffen jeglicher Art war besonders strengen Regelungen unterworfen. Es gab so etwas wie ein "Waffengesetz", in dem alle "unfreundlichen" Waffen verboten wurden.

"Unfreundliche Waffen"

Item die Hofmarkherrschaft hat auch Macht und
Gewalt, in ihrem Hofmark- und Ehehaftbezirk
alle unfreundliche Waffen, unter also Scherhammer,
Waidmesser, Feuerbüchsen und Wurfbeil zu ver-
bieten bey Straf der Herrschaft ein Gulden, dem Vogt
ein Orth und dem Amtsknecht fünf Kreuzer.

Item Es soll niemand kein Wurf- oder Creuzbeichel,
auch keine Pleykugel bey sich tragen bey Straf eines
Gulden zue der Gemaindt

Bedrohungen:

Um eventuelle Tätlichkeiten im Keime zu ersticken, wurde bereits der Tatbestand der Bedrohung unter Strafe gestellt:

Item wenn einer seine Wehr entbleset oder zuckt,
er schlage oder nicht und doch nicht verwundet,
derselbig ist alten Herkommens und Gebrauch
den Frevel zue büeßen schuldig.

(das heißt:bereits das Drohen mit einer "Wehr" (Messer, Beil) war strafbar).

Item ob er gleich mehr denn einmal einstecket
und wiederumb auszucket, so ist er allweg
den Frevel schuldig

Gebannte Tage

Einen besonderen rechtlichen Schutz wurde den sogenannten "gebannten Tagen" beigemessen. Donnerstag, Freitag , Samstag und Sonntag, die Tage des Leidens, Sterbens und Auferstehens Jesu, die hohen Tage des Christentums, sollten der inneren Einkehr und der frommen Betrachtung gewidmet sein. Feindschaft, Hass und Gewalt hatten während dieser Tage zu unterbleiben. Frevelhaftes Benehmen in dieser Zeit war besonders verwerflich und in höherem Maße strafwürdig.

"Item wann einer den Andern verwundt an einem
gebannten Tag, so hat er die großen Frevel verwirkt
der Herrschaft 10 Pfund. Geschieht dies aber
an keinem gebannten Tag, so ist er der Herrschaft
verfallen 5 Pfund"
( 2 Pfund = 1 Gulden)

(Man tat also gut daran, Streitigkeiten und Raufereien auf Montag, Dienstag oder Mittwoch, die ungebannten Tagen zu verlegen. Die drohende Strafe war in diesen Tagen nur halb so hoch.)

"Item Es soll niemandt dem Andern an den Gerten
den Zaun abbrechen, Stecken und Zaun heimbtragen
oder verreißen. Wer daran betretten würdt,
oder sonst glaublich angezaigt, ist verfallen ein
Gulden, dem Vogt zechen Creuzer, dem Amtsknecht
fünf Creuzer"

Gotteslästerung

Die Obrigkeiten waren sehr darauf bedacht, die Untertanen zu einem Gott gefälligen Lebenswandel anzuhalten. Wer mit Wort und Tat gegen die von Gott gewollte Ordnung verstieß, hatte sich vor dem Dorfgericht zu verantworten.

Item es soll sich Mann, auch Frauen und Junkfrauen
des Gotteslesterns gennzlich enthalten bei Straf der Herr-
schaft ein Gulden, dem Vogt zechen Creuzer, Dem Amts-
knecht fünmf Kreuzer. Doch soll die Gotteslesterung so
nach Inhalt des Vertrags im zwei und zwanzigsten
Articul als Malefizisch vorbehalten, nicht gemeint sein

Das Werfen mit irgendwelchen Wurfgeschossen oder Gegenständen nach einem Widersacher wurde besonders streng geahndet.

"Wirft einer nach einem und fehlt, ist er den großen Frevel schuldig"
(10 Pfund = 5 Gulden)

Strafverschärfend war es, wenn einer im Verlauf einer Auseinandersetzung mehrmals drohend sein Messer zückt, denn dann war er "allweg den Frevel schuldig", d.h. das Strafmaß vervielfacht sich nach der Anzahl der Bedrohungen.

Alleine das Werfen, auch wenn niemand getroffen oder verletzt wurde, wurde mit dem "großen Frevel" geahndet.

"Trifft er aber, wird er gestraft nach Gelegenheit des Wurfs und nach Gefallen der Herrschaft"

Wurde jemand getroffen und dabei gar verletzt, lag das Strafmaß je nach Schwere der Verwundung bzw.Schadens im Ermessen der Herrschaft. In der Regel stand darauf Gefängnis.

gebannte Tage

M ontag
Dienstag
Mittwoch
Donnerstag
Freitag
Samstag
Sonntag
Jesus am Ölberg
Kreuzigung
Grabesruh
Auferstehung

Hausfrieden

Haus und Hof genossen als besondere Friedensbereiche hohen Rechtsschutz..

"Item Es soll keiner dem andern auf das Seinige laufen
mit wehrender Hand"

Wer in gewalttätiger Absicht ("mit wehrender Hand") in das Grundstück eines anderen eindringt, machte sich schuldig.

Der Straftatbestand des Hausfriedensbruches ist bis heute gültiges Recht.

Selbst die Beschädigung der Einfriedung, des Zaunes oder "Hofetters" wurde als Verstoß gegen die Hausfriedensordnung unter Strafe gestellt.


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss