Die Gremien der Selbstverwaltung in der "Gemain"

Das alte Gewohnheitsrecht sicherte der Dorfgemeinschaft einen gewissen Freiraum, in dem sie ihre Angelegenheiten in eigner Verantwortung oder in Abstimmung mit der Ortsherrschaft regeln konnte. Aus den Erfahrungen derJahrhunderte hat sich ein System von Gremien herausgebildet, das den Erfordernissen der bäuerlichen Genossenschaft Rechnung trug.

Das Baugeding

Eine für das Dorfleben bedeutsame Einrichtung war das alljährliche Baugeding. "Ding" oder "Thing" kommt aus dem germanischen Sprachgebrauch und bedeutet "Versammlung".

Das Baugeding war gleichzeitig

Dorfversammlung,

Pachtversammlung und

Gerichtsversammlung.

Einberufung:

Es war eine für das Dorfleben wichtige Veranstaltung, die von höchster Stelle, dem Landrichter als Vertreter des Landesfürsten, einberufen wurde. Zur Teilnahme waren alle Untertanen unter Strafandrohung verpflichtet.

"Item so mann das Bawgeding Recht helt, so soll aim
Rath und ganzer gemain darzue verkündt werden
zue hören, was ihr Gerechtigkeit sey, das Baurecht
zue erwidern bey Pern zwey Pfundt, damit ein Jeder
weiß derselben zue geloben.- Jedoch wann solches Bau-
geding gehalten wirdt, so sollen die Hofmark-
herrschaft oder ihre Gewalthaber zuvor ain Land-
richter zue Monheim schriftlich ersuochen, hocher-
nannten unseres gnedigen Herrn Pfalzgraf
Philipp Ludwigen Unterthanen im Dorf gesessen
gebietten zu lassen"

Teilnahmepflicht:

Wenn aber die Unnderthanen
uf des Landtrichters Gebot außer erheblichen
oder genuogsamen Ursachen außen bleiben und
nit erscheinen, so mögen dieselben Ungehorsamen
vermög dier Ehehaft Puncten gestraft werden
und die Straf der Hofmarkherrschaft zu
reichen schuldig sein

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