Der Meier

Eine hervorgehobene Stellung unter den Bauern des Dorfes hatte der jeweilige Inhaber des Meierhofes.

Bestellung der Dorfbediensteten:

" Item der Mayerhof hat die Gerechtigkeit, daß er
den Ehehaftknechten ihre Dienste, dazu einen ge-
meinen Hirten und Bader bestellen, auch Hand-
schlag zu geben Macht hat."

Ihm stand das Recht und die Aufgabe zu, die Gemeindedienste jeweils für ein Jahr zu vergeben. Dazu zählten die verschiedenen Hirten ( Viehhirt, Schweinehirt, Gänshirt), der Flurer, der Nachtwächter und der Bader.) Bei Geschäften die durch Handschlag besiegelt wurden, etwa beim Viehhandel, gab seine Gegenwart und sein Zeugnis eine höhere Rechtsverbindlichkeit.

Pfändung:

"Es gehören auch alle Pfanndt darinnen die Hofmark-
herrschaft zue bekommen und zue sprechen hat in den
Mayerhof. Und der Mayer soll die versorgen, imo
ohne Schaden und das Pfanndt nit herausgeben
bis dem Beschedigten sein Schad wiederkehrt und
verglichen würdt wie billich und recht ist, oder
was vier von eim Rath mögen erkennen. Und
der Mayer hat von jedlichem Pfandt zwelf
Pfennig mitsambt der Atzung oder Zehrung
so das Pfanndt verzehrt."

Der Meier hatte die Kompetenz eines "Gerichtsvollzieher". Wenn jemand seine Abgaben nicht entrichtete oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkam , musste er ein Pfand hinterlegen. Nicht selten war dies ein Stück Vieh. Der Meier hatte dies dann so lang zu verwahren, bis die Schuld bezahlt war.Dafür erhielt er dann vom jeweiligen Schuldner eine Pauschalvergütung und im Falle eines Tieres auch die Futterkosten erstattet. Die Pfandnahme wurde auch praktiziert, wenn jemand widerrechtlich weidete oder wenn durch sein Vieh ein Flurschaden entstand, was zum Beispiel im Falle des Henthalschäfers zu langjährigen rechtlichen Auseinandersetzungen mit der Herrschaft zu Otting führte.

Meierhöfe:

Bemerkenswert ist der Hinweis, dass besagter Meierhof zu damaliger Zeit geteilt war, dass es also zwei Meier gab. Die Standorte dieser beiden Höfe dürften beim Hammelanwesen Hs.Nr.25 bzw.beim Haus „Bapist“ Hs.Nr.28 zu suchen sein.
Um Kompetenzstreitigkeiten vorzubeugen, wurde die praktische Durchführung der genannten Rechte folgendermaßen geregelt:

"Und dieweil der Mayerhof getheilt und jezo zwei
Besizer hat, so es also gehalten werden,nemb-
lich, daß die zwei Mayer in gedachten Gerechtig-
keiten abwechseln und daß einer solche Gerechtig-
keiten mit der Pfandung, Ehehaftknechten
und anderm von Liechtmessen bis uf Jacobi und
der Ander von Jacobi bis uf Liechtmessen gebrauchen
und haben und soll also ein Jahr umb das andere;
abgewechselt werden."

Diese "Meierhofgerechtigkeit" war nicht an Personen verliehen sondern an die jeweiligen Anwesen gebunden (Hofrecht).Beim Besitzerwechsel, etwa durch Verkauf oder Tod ging das Recht auf den Nachfolger über.

Historische Begründung:

Die Sonderstellung des Meiers ist ein Relikt aus dem frühen Mittelalter, als der Meierhof eine umfassende Machtstellung im Dorf innehatte. Die historischen Wurzeln gehen wohl auf die Anfänge des Dorfes zurück. Als erster und lange Zeit einziger Hof bildete er die Keimzelle des späteren Ortes. Er war und blieb der Herrenhof, dem die anderen ansässigen Bauern untergeordnet waren. Die Felder gehörten fast ausschließlich zum Meierhof. Die übrigen Bauern bekamen so viel Grund, wie sie zum eigenen Lebensunterhalt benötigten. Sie mussten auf dem Meierhof arbeiten und die überschüssigen Erträge ihrer Äcker dem Meier zur Verfügung stellen.
Dieser Herrenhof entwickelte sich schließlich zum Fronhof eines niederen Dorfadels, der Herren oder auch "Ritter" von Wolferstadt. Sie standen als Lehensleute im Dienste des Marschalls von Pappenheim. Überliefert sind uns die Namen Wolftriegel, Wolfram, Friedrich und Cunrad. Nach der Fronhofauflösung etwa im 12. Jahrhundert verlor der Meierhof seine beherrschende Bedeutung.

Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen