daß zwischen endes Unterschriebenem nachfolgende verbindl. Handlung abgeschlossen worden seye und zwar
1 mo wollen Ser Hochwürden der dermahlige allhiesige Orthspfarrer Herr Franz Joseph Strehlin das sogenannte Schauer- dann Wendelini- und Leonhardiamt nach Intention der allhiesigen Gemeinde alljährl. und solange er selber alhier als Pfarrer in so weith ohnentgeltlich abhalten, daß
2 ndo die Gemeinde zwar dafür nichts zu bezahlen habe, hingegen aber sich dargegen anhaischig gemachet und schuldig seyn solle, 4 - 5 Schweine von Titl. Herrn Pfarrer ohne mindestem entgelt alljährl. in das Geaegerig laufen zu lassen,
3 tio solle dieser Contract die Partes nur so lange verbinden,so lange dermahliger Herr Pfarrer die allhiesige Pfarre innehaben, sonach aber null und nichtig, am mindesten aber einen Theill praeiudicirt seyn. Zu Sicherheit dessen allem ist
4 to gegenwärtiges in Duplo zu Pappier gebracht, von beeden Theillen prio und respee mandatario noc unterschrieben und gewöhnlichermaßen geferttigt gegeneinander ausgewechselt worden.
So geschehen Wolferstatt den 17 ten Octbris 1766
in fidem huic sine praejudicio successoris subscripsi
ego Franz Jos. Strehlin
Parochius loci