Weideordnung
Begrenzte Anzahl des Weideviehs:
Um eine Überweidung der Allmende zu vermeiden, wurde die Zahl der Weidetiere begrenzt. Die einzelnen Bauern durften nur ein festgesetzte Anzahlt an Tieren unter einem bestellten Hirten auf die Weide treiben. Die zugewiesenen Kontingente warenen abhängig von der Größe der Anwesen. Man unterschied dabei zwischen Bauern, Lehner und Köbler. Im einzelnen galt folgende Ordnung:
"Erstlich, ein jeder Bauer soll nicht mehr haben denn zechen Rinder und nit mehr denn zwainzig Schaf und vier Gaiß"
Um eine unangemessene Ausweitung der Viehherde während der Sommermonate zu verhindern, wurde als Maßgabe der jeweilige Viehbestand während der Wintermonate festgelegt.
"Item wo ainer mehr Viech denn die Ordnung
vermag, hette, so er über Wintter nicht gehabt, das
soll er in der zechenden Wochen hinaus thuen und
nit auf die Waidt schlagen"
Viehhirte:
Grundsätzlich durfte das Vieh nur unter der Obhut eines bestellten Hirten auf die Weide gebracht werden. Unter bestimmten Bedingungen jedoch waren Ausnahmen und eine private Beweidung erlaubt:
"Es soll auch ain Jeder das genannndt Vieh und
nicht mehr unnder einen bestelten Hürten schlagen.
Wer aber dise Ordnung übertritt und nicht
helt, der soll zur bueß geben der Herrschaft
ain Gulden und dem Fluhrer ain Bemisch
Es sey denn, daß Ainer Ain krank Viech hette
oder daß der Hürt nit zur rechten Zeit ungewitters
halben triebe, oder daß kain bestelter Hirtt were,
so mag ain Jeder sein Viech wol hietten und
hinaustreiben lassen, jedoch niemandt kainen
Schaden damit thuen"
Zuchtviehhaltung:
Für die Zuchttierhaltung verpflichtet war in Wolferstadt der Pfarrhof. Der Pfarrherr musste sowohl den Zuchtbullen als auch den Eber, den Hammel oder Ziegenbock für die Gemeinde halten. Für den Bullen galt eine besondere Weideordnung:
"Item, So ist allweegeb herkommen zue Wolferstatt,
daß der Pfarrherr soll haben jedlich Viech ain
ganz Viech unnd soll anfahen zue St. Walburgytag
und soll den Stier und aine Khue auf die Straß
schlagen, da der hirt hinaustreibt und gehet der Stier
oder Khue ainem in Acker gevehrlichen, so mag
ihn ainer wol nemen, des der Acker ist, und ihn
weisen an den nechsten Rain heraus gegen das Dorff.
Vergeblich bemühte sich der Pfarrer, die Belastungen der Faselviehhaltung los zu werden
Nachtweide:
Für die Zugtiere, die tagsüber bei der Feldarbeit benötigt wurden, war ein Teil der Allmende für eine Nachtweide vorgesehen
"Item die Pauernschaft haben auch Macht und Gewalt, unnder Inen selbst ein nacht waidt zu sezen nach ihtrem Nuz mitsambt einem Rath, damit darinnen niemandt nichts an seiner Gerechtigkeit abgehen soll."
"Desgleichen soll ein jeder Miller nit mehr haben denn Siben Rinder, Zwelf Schaf und zwo Gaiß"
Item ain jedlicher Lehner, der nit Pferd helt, soll nicht mehr haben denn siben Rinder, zwelf schaf und zwo Gaiß"-
"Item ein jedlicher Köbler mag nit mehr haben denn sechs Rinder, zechen Schaf und zwo Gaiß"
Weist er ihn aber hinaus auf das Veld, von dann der
Pfarrer jeht Schaden daran, das mueß ainer entgelten
als Recht wer und soll ihn der Pfarrherr schlagen uf
die gassen von St. Walburgytag bis zue St. Johannistag
zur Sun wenden
und soll dann den Stier und die Khue nach St. Johannistag unter den Hirten
schlagen und soll ain jungen Nuzen Stier haben."