Ehehaftgewerbe

Wichtig für die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur im Dorf waren die "Ehehaftgewerbe". Dazu zählten der Dorfschmied, der Dorfmetzger, der Dorfbader und nicht zuletzt der Dorfwirt. Sie waren den Bestimmungen der Ehehaft unterworfen und wurden regelmäßig durch die Ortsherrschaft bzw.deren Beauftragten den "Vierern" und dem "Amtsknecht" kontrolliert.

Maße und Gewichte:

Besonderes Augenmerk wurde dabei auf die Maße und Gewichte gerichtet:

Item die Hofmarkherrschaft hat zue Wolferstatt
die Gerechtigkeit, daß sie megen aufheben Mezen,
Maß, Cannten und alle Gewicht

"Item soll ein jeder Wirth zue Wolferstatt nicht
allein den Inwohnern daselbst sondern rmenig-
lichen umb sein gelt Wein und Bier geben und
ihm sein Pfennig wie sich gebürth vergleichen.
Ob er aber jemandt feind wer und einem
Wein und Bier umb sein gelt nit widerfahren
lassen wolt, so mag derselb ein Pfandt auf
das Vaß legen und es selber nehmen, doch
mehr nicht denn dies Pfand ungefehrlich werth
ist"

Eigene Eichordnung:

Die Dorfwirtschaft hatte eine wichtige soziale Funktion und war damals für das Dorf ein bedeutender wirtschaftlicher Faktor. Ihre Sonderstellung im Dorfgefüge wird u.a.dadurch deutlich, dass ihr eine gesonderte auf langer Tradition beruhende Eichordnung zugewiesen wurde.

"Die Wirth zue Wolferstatt sollen haben Wemb-
dinger Mezen und Gewicht, Urbar-Harburger
alte Maß, all dieweil sie kein Umbgelt geben.
Und soll ein Vogt oder zween von einem Rath
alle Monat uffs wenigst einmal die Mezen,
Gewicht und Maß-Kannten besichtigen. Und
fünden sie die ungerecht, so ist einer der Hof-
markherrschaft verfallen ein Gulden und dem Vogt
ein Orth und sollen die falschen Canten,
Maß und Gewicht auch alsbald abgeschafft werden."

Der Handel mit sämtlichen Gütern gestaltete sich äußerst kompliziert, da es keine allgemein gültigen Maße und Gewichte gab. Die Hofmarkherrschaft setzte die in ihrem Bereich geltenden Maßeinheiten fest. Die Vierer hatten die Aufgabe, die im Ort üblichen Metzen (Getreidemaß), Längen (Ellen, Schuh, Fuß), Kannen (Hohlmaß) und Gewichtsteine regelmäßig zu überprüfen
Das Getreide wurde zum Teil mit "Weißenburger Metzen" gehandelt, aber auch Wemdinger, Nördlinger oder Öttinger Maßeinheiten wurden verwendet je nach Standort der Schranne, mit der man im Geschäft war
.

Schon zur Zeit Ottheinrichs um 1550 waren sie Objekt eines Finanzstreites zwischen Neuburg und dem Domkapitel. Ottheinrich hatte wegen seiner ungeheuren Schulden Anspruch auf das sogenannte Umgeld (eine Art Getränkesteuer) erhoben, eine Art Umsatzsteuer auf Bier und Wein. Die damit verbundene Belastung der Wolferstädter Brau- und Gaststätten und - nicht zuletzt - auch ihrer Gäste wollte die Hofmarkherrschaft nicht hinnehmen und legte Widerspruch ein. Schließlich kam es zu einem Vergleich, wonach die Hofmark Wolferstadt nach einer Übergangszeit von 4 Jahren von dieser Steuer befreit sein sollte.

Die Dorfwirtschaften:

Pflichten des Wirts:

Die beiden Wirtshäuser ( domkapitlischer Oberwirt und bayer.-Wemdingischer Unterwirt ) waren Zentren des dörflichen Lebens und sollten für jedermann zugänglich sein. Die Wirte waren angehalten, ausnahmslos alle Besucher als Gäste aufzunehmen und zu bewirten:

Der Vogt bzw. 2 Gerichtspersonen (Vierer) hatten jeden Monat die Metzen, Kannen und Gewichte zu prüfen, ob sie der geltenden Eichordnung entsprechen. Stellten sie Abweichungen oder mißbräuchliche Veränderungen fest, wurde der Wirt mit einem entsprechenden Bußgeld belegt.

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Ehehaftgewerbe II

Metzen

Eichmeister

Metzen

Gewichtsteine

Kannen


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Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss