Hartnäckige Gotteslästerer und Flucher, Sektierer und Irrlehrer oder die gar im Verdacht standen, mit dem Teufel im Bunde zu sein, wurden als Malefizfälle vor dem Landgericht abgeurteilt. Die rigorose Handhabung derartiger Vorschriften mündete in manchen Regionen zu Exzessen in den berüchtigten Hexenverfolgungen, u.a. in Wemding und Nördlingen.
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Ein wichtiges Anliegen war die "innere Sicherheit", der Schutz von Leib und Leben der Dorfbewohner. Der Besitz und Gebrauch von Waffen jeglicher Art war besonders strengen Regelungen unterworfen. Es gab so etwas wie ein "Waffengesetz", in dem alle "unfreundlichen" Waffen verboten wurden.
Um eventuelle Tätlichkeiten im Keime zu ersticken, wurde bereits der Tatbestand der Bedrohung unter Strafe gestellt:
(das heißt:bereits das Drohen mit einer "Wehr" (Messer, Beil) war strafbar).
Einen besonderen rechtlichen Schutz wurde den sogenannten "gebannten Tagen" beigemessen. Donnerstag, Freitag , Samstag und Sonntag, die Tage des Leidens, Sterbens und Auferstehens Jesu, die hohen Tage des Christentums, sollten der inneren Einkehr und der frommen Betrachtung gewidmet sein. Feindschaft, Hass und Gewalt hatten während dieser Tage zu unterbleiben. Frevelhaftes Benehmen in dieser Zeit war besonders verwerflich und in höherem Maße strafwürdig.
Die Obrigkeiten waren sehr darauf bedacht, die Untertanen zu einem Gott gefälligen Lebenswandel anzuhalten. Wer mit Wort und Tat gegen die von Gott gewollte Ordnung verstieß, hatte sich vor dem Dorfgericht zu verantworten.
Das Werfen mit irgendwelchen Wurfgeschossen oder Gegenständen nach einem Widersacher wurde besonders streng geahndet.
Alleine das Werfen, auch wenn niemand getroffen oder verletzt wurde, wurde mit dem "großen Frevel" geahndet.
Wurde jemand getroffen und dabei gar verletzt, lag das Strafmaß je nach Schwere der Verwundung bzw.Schadens im Ermessen der Herrschaft. In der Regel stand darauf Gefängnis.
gebannte Tage |
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M ontag
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Dienstag
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Mittwoch
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Donnerstag
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Freitag
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Samstag
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Sonntag
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Jesus am Ölberg
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Kreuzigung
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Grabesruh
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Auferstehung |
Haus und Hof genossen als besondere Friedensbereiche hohen Rechtsschutz..
Der Straftatbestand des Hausfriedensbruches ist bis heute gültiges Recht.
Selbst die Beschädigung der Einfriedung, des Zaunes oder "Hofetters" wurde als Verstoß gegen die Hausfriedensordnung unter Strafe gestellt.
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