Der Dorfmetzger

Dorfmetzger war ein Ehehaftgewerbe, das alljährlich neu oder für besondere Anlässe vergeben wurde:

"Item die Hofmarkherrschaft hat Macht, die
Fleischbank über Jahr, auch auf den Kirchtag
hinzuleihen. Und die Bank solt stehen auf dem Platz
oder auf der Ehehaft und also auf der Hofmark-
herrschaft Güetern. Allda sollen Vogt und Zween aus
dem Rath zue Wolferstatt das Gewicht besich-
tigen und das Fleisch setzen in seinem Werth. Und
wo das Gewicht unrecht befunden wurde, so ist der-
selb der Hofmarkherrschaft verfallen fünf Gulden,
dem Vogt ein Orth und dem Amtsknecht fünf
Kreuzer. Würde aber einer oder mehr dies freventlich
übertreten, der soll mit Gefenknus nach Gelegenheit
und Guetbedünken der Hofmarkherrschaft ge-
straft werden"

Der Metzger war nicht nur einer strengen Kontrolle seiner Waage und Gewichtssteine unterworfen sondern hatte sich auch bei der Preisgestaltung an die Vorgaben der Herrschaft bzw. des Vogtes und der Gerichtspersonen zu halten. Unregelmäßigkeiten wurden mit einer Geldbuße geahndet, im Wiederholungsfalle drohte Gefängnis.

Im dörflichen Leben hatte neben der harten Arbeit auch die vergnügliche Seite ihren Platz. An den Sonn-und den zahlreichen Feiertagen, vor allem in Zeiten, in denen es mit der Feldarbeit ruhiger zuging, traf sich die Jugend in den Spinnstuben oder auf dem Dorfplatz zu Spiel und Tanz. In der Sorge, dass das lustige Treiben ungebührliche Ausmaße annehmen könnte, erließ deshalb die Herrschaft einschränkende Vorschriften, quasi eine Vergnügungsordnung. Getanzt werden durfte nur in den von der Herrschaft bestimmten Häusern oder Plätzen.

Item der Tanzplatz gehört der Hofmarkherrschaft
und soll niemandt zu tanzen gestattet werden denn auf
der Hofmark - Herren Güettern innerhalb Etters oder
auf der Ehehaft . Und der Vogt hat allweeg den Platz
daselbst zu verleihen. Davon ihm die jungen Gesellen ein
Viertel Wein zue geben schuldig.

Für jede genehmigte Tanzveranstaltung war eine Vergnügungsgebühr in Form eines bestimmten Quantums Wein, bzw. der dafür fällige Preis an den Vogt fällig.

Der Dorfbader

Ein altes Ehehaftgewerbe war der Bader. In einer Zeit als es noch keine Wasserleitung, geschweige denn ein eigenes Bad im Haus gab, war es eine wichtige Einrichtung, wo die Leute die Möglichkeit hatten, sich von Zeit zu Zeit einer gründlichen Reinigung und Körperpflege zu unterziehen. Der Bader hatte hierzu die Badstube und die nötigen Gerätschaften, hölzerne Zuber und Eimer zu stellen und für das jedem Badegast zustehende Quantum an warmem Wasser zu sorgen. Jeder erwachsene Kunde bezahlte dafür das "Warthgeld". Kinder waren frei; sie erhielten auch kein eigenes Badewasser, sondern mussten mit dem ihrer Eltern vorlieb nehmen. Zum Dienst des Baders gehörte auch das Rasieren und Haarschneiden, das Zahnziehen , das Behandeln von Wunden; außerdem versorgte er die Bevölkerung mit Medizin gegen allerlei körperliche Gebrechen. Er war also Bader "Doktor" ("Chirurgus"), "Zahnarzt" und "Apotheker" in einer Person.

Item alle Gerechtigkeit uf der Badtstuben gehört
der Hofmarkherrschaft zue. Und ein jedlicher
Bader soll allda Recht nehmen und geben, und
alle Aufruohr, die in der Badstub geschicht
mit Worten oder Werken, das ist und haist
die hechste Bueß, so hievor gewesen zehen Pfundt
Rottweiler, aber jetzund ist es fünf Gulden der
Herrschaft und dem Vogt ein Gulden und dem
Amtsknecht ein Orth (=1/4 Gulden)

Die Müller

Verstöße gegen die pfälzische Mühlenordnung oder augenfällige Mißstände wurden dem Landrichter zu Monheim gemeldet, der die entsprechenden Strafmaßnahmen veranlasste.

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Feuerschutz

Item, die Müller sollen sich in allen Sachen der landes-
fürstlichen Millordnung und Mandaten gemeß ver-
halten. Derselben mit Mahlen und anderm stark
geloben, die Dorfgemain und somit meniglich
nit beschweren. Da aber Mangel oder Clag füerfüele,
so mag solches durch die Hofmarkherrschaft oder
der Gewalthaber dem Landtrichter angezeigt werden,
der alsdann die Gebür darinn verschaffen und
landesfürstliche Straf gegen ihn füer-
nehmen soll.

Die Badstube genoss als "öffentliche" Einrichtung den besonderen Schutz der Herrschaft. Der Bader als Hausherr hatte die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb und war mit allen Vollmachten ausgestattet..Wer sich ungebührlich aufführte oder gar Streit anzettelte, wurde mit der hohen Geldbuße von 5 Gulden belegt. Die entsprechende Stelle in der Ehehaft lautet:

Trotz seiner vielseitigen Fähigkeiten und dem ehrenvollen Attribut "k u n s t e r f a h r e n" oder der Berufsbezeichnung "C h i r u r g u s" war sein Gehalt als Bediensteter der Gemain eher bescheiden.

Als Entgelt für seine Dienste erhielt er pauschal von jedem Anwesen
die alljährliche "Schergarb".
Er hatte das Nutz- und Wohnrecht im Badhaus,
die Erträgnisse von der Badwies
und ein Krautbeet
Außerdem wurde für die Beheizung der Badstube das erforderliche Brennholz geliefert.

Tanzplatz

Die Mühlen unterstanden ausnahmslos dem Landesherrn und wurden nur auf Zeit verliehen. Es kam dadurch zu oftmaligem Wechsel der jeweiligen Besitzer. Die vielfach besungene, - in Wirklichkeit erzwungene - Wanderlust der Müller hat hier ihre historische Begründung.
Die Hofmarkherrschaft hatte lediglich die Aufgabe, die Einhaltung der pfälzischen Mühlenordnung zu überwachen. Wörtlich heißt es hier:


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss