Im dörflichen Leben hatte neben der harten Arbeit auch die vergnügliche Seite ihren Platz. An den Sonn-und den zahlreichen Feiertagen, vor allem in Zeiten, in denen es mit der Feldarbeit ruhiger zuging, traf sich die Jugend in den Spinnstuben oder auf dem Dorfplatz zu Spiel und Tanz. In der Sorge, dass das lustige Treiben ungebührliche Ausmaße annehmen könnte, erließ deshalb die Herrschaft einschränkende Vorschriften, quasi eine Vergnügungsordnung. Getanzt werden durfte nur in den von der Herrschaft bestimmten Häusern oder Plätzen.
Für jede genehmigte Tanzveranstaltung war eine Vergnügungsgebühr in Form eines bestimmten Quantums Wein, bzw. der dafür fällige Preis an den Vogt fällig.
Ein altes Ehehaftgewerbe war der Bader. In einer Zeit als es noch keine Wasserleitung, geschweige denn ein eigenes Bad im Haus gab, war es eine wichtige Einrichtung, wo die Leute die Möglichkeit hatten, sich von Zeit zu Zeit einer gründlichen Reinigung und Körperpflege zu unterziehen. Der Bader hatte hierzu die Badstube und die nötigen Gerätschaften, hölzerne Zuber und Eimer zu stellen und für das jedem Badegast zustehende Quantum an warmem Wasser zu sorgen. Jeder erwachsene Kunde bezahlte dafür das "Warthgeld". Kinder waren frei; sie erhielten auch kein eigenes Badewasser, sondern mussten mit dem ihrer Eltern vorlieb nehmen. Zum Dienst des Baders gehörte auch das Rasieren und Haarschneiden, das Zahnziehen , das Behandeln von Wunden; außerdem versorgte er die Bevölkerung mit Medizin gegen allerlei körperliche Gebrechen. Er war also Bader "Doktor" ("Chirurgus"), "Zahnarzt" und "Apotheker" in einer Person.
Verstöße gegen die pfälzische Mühlenordnung oder augenfällige Mißstände wurden dem Landrichter zu Monheim gemeldet, der die entsprechenden Strafmaßnahmen veranlasste.
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Item, die Müller sollen sich in allen Sachen der landes-
fürstlichen Millordnung und Mandaten gemeß ver-
halten. Derselben mit Mahlen und anderm stark
geloben, die Dorfgemain und somit meniglich
nit beschweren. Da aber Mangel oder Clag füerfüele,
so mag solches durch die Hofmarkherrschaft oder
der Gewalthaber dem Landtrichter angezeigt werden,
der alsdann die Gebür darinn verschaffen und
landesfürstliche Straf gegen ihn füer-
nehmen soll.
Trotz seiner vielseitigen Fähigkeiten und dem ehrenvollen Attribut "k u n s t e r f a h r e n" oder der Berufsbezeichnung "C h i r u r g u s" war sein Gehalt als Bediensteter der Gemain eher bescheiden.
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