Der Zugang zu den Feldern und Weideplätzen in der Zeit vor "Georgi" (April) und nach "St. Gallus" (Oktober) musste gewährleistet sein. Es gab damals ja noch keine befestigte oder auch nur abgemarkte Wege. Wer auf sein Feld wollte, musste häufig Grundstücke anderer überqueren, die nicht selten zum Schutz vor dem Wild und dem Weidevieh eingezäunt waren. Auf Grund alter von Generation zu Generation "vererbter" Rechte mussten in einem festgelegten Zeitrahmen die sogenannten "Erbwege" und "Erblucken" ( Durchgänge im Feldzaun) offengehalten werden.

"Es soll auch keiner keinen Krautgarten machen oder
sonst etwas anfahen, das Antrieb und waydt
irret. Wo es Antrieb und Weid nit irret,
alsdann möcht einer wohl einen Krautgarten
machen, jedoch mit Wissen und Willen der Herr-
schaft und gemain. Aber denselben soll er nicht eher
denn achten Tag vor St.Jergentag zuemachen und auf
St.Gallentag wieder aufmachen, damit die Gemeind die
Weid suechen mög."

"Erblucken"

Die umzäunten Grundstücke durften nur durch bestimmte Öffnungen , den sogenannten "Erblucken" betreten werden . Der freie Zugang zu den einzelnen Grundstücken in der Zeit der Aussaat bzw. Ernte musste gewährleistet sein. Wer seine "Erblucken" nicht rechtzeitig öffnete, wurde mit einer Strafe belegt:

"Item Es sollen die Erblucken zur rechten Zeit auf-
und zugethan werden, bey Straf dreißig Pfennig"

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Schadenfälle

Feld und Flur

Grund und Boden waren die Lebensgrundlage der dörflichen Bevölkerung. Um eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Felder zu gewährleisten und Konflikte zu vermeiden, bedurfte es gemeinschaftlicher Regelungen.

Krautgarten

Erbwege

Allmende

Während den einzelnen Bauern parzellierte Grundstücke, meist als Ackerland zur Nutzung zur Verfügung standen, gab es die "Allmende", ein Stück Land, das als Allgemeingut der bäuerlichen Gemeinde gehörte, überwiegend Grasland war und auch als Viehweide diente. Außerdem durfte jeder Dorfgenosse einen Krautgarten anlegen und zum Schutz vor Wild und dem Weidevieh einzäunen. Dabei mussten jedoch gewisse Auflagen beachtet werden:


Wolferstadt Pfarrei Roemerstein Hagau Ehehaftbuch Franzosenzeit Zwerchstrass Sühnesteine
Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss