Das Kasten- und Richteramt

Kasten-und Richteramt
Wolferstadt

Im Gebäude des Kasten-und Richteramtes (Unterwirt) wurde im Namen und im Auftrag des Domkapitels die Hofmark Wolferstadt juristisch und administrativ verwaltet. Als Bevollmächtigter des Kapitels residierte hier der Kastner, Richter und Vogt.
Diesem dreifachen Titel sind drei Aufgabenbereiche zuzuordnen:

Als Richter hatte er den Vorsitz im Dorfgericht. Er sorgte für einen ordnungsgemäßen und friedlichen Verlauf der Gerichtsversammlungen und verkündete die Urteile.. Dieses Dorfgericht war zuständig für die Mehrheit aller im bäuerlichen Leben vorkommenden Rechtsfälle.
Nicht dazu zählten die "vier hohen Fälle": Mord, Raub, Notzucht und Brandstiftung. Diese wurden von der hohen Gerichtsbarkeit des Landesfürsten abgeurteilt.

Das Kastner- und Richteramt hatte fast alle herrschaftlichen Kompetenzen inne und repräsentierte die Herrschaft des Domkapitels über Wolferstadt in allen "inneren Angelegenheiten".

Erntebeginn:

Das Einbringen des Getreidezehent war in der Zehentordnung genau geregelt. In den letzten Wochen vor der Ernte war der Zutritt zu den Getreidefeldern gesperrt. Der Kastner bestimmte den Termin des Erntebeginns und gab ihn mit der Glocke auf dem Zehentstadel bekannt

"Item die Hofmarkherrschaft hat Macht, die
Felder zu verbieten bey Straf so hoch die will,
so lang bis der Zehent ab und aus den Feldern khombt"

Zehentstadel und Getreidekasten:

Im Frondienst wurden die Zehentgarben in den Zehentstadel gebracht und im Laufe des Herbstes gedroschen. Das Getreide kam in siloartige "Traidkästen" und wurde später an die Schrannen verkauft.
Der verantwortliche Verwalter des "K a s t e n s" war der "K a s t n e r".

Kleinzehent:

Der "Kleinzehent" betraf die Erträgnisse von Flachs, Erbsen, Linsen, Rüben und Kraut. Dieser und der Blutzehent von sämtlichem Geflügel ( Hühner, Enten, Gänse, Tauben) standen dem Pfarrer als Besoldung zu. ( Noch bis in die Mitte des 20.Jahrhunderts war es üblich, beim sogenannten "Seelenbeschrieb", Eier in den Pfarrhof zu bringen.)

Er überwachte nicht nur die Eintreibung des Getreidezehents und dessen Lagerung im "Kasten" des Zehentstadels, sondern war zuständig für sämtliche Abgaben der Untertanen an das Domkapitel. Außerdem oblag ihm die Kontrolle der gemeindlichen Haushaltsführung. Sein Aufgabenbereich entsprach in etwa der Funktion eines Finanzamtes unserer Zeit.

Der Getreidezehent:

Die Haupteinnahmequelle war der Zehent. Schon aus dem 3. Jahrhundert ist bekannt, daß die Christen freiwillig für den Lebensunterhalt der Priester von den Feld- und Baumfrüchten den 10. Teil und von ihrem Viehbestand jedes 10. Stück gaben. Die Frankenkönige Pippin und Karl der Große führten den Zehnten als Abgabe zum Unterhalt der Geistlichen für ihr ganzes Reich verpflichtend ein.

Ursprünglich waren nur die Kirche bzw. die Priester zehentberechtigt; später kamen diese Rechte durch Verkauf auch an weltliche Herren. Sie übernahmen damit die Verpflichtung, für die Kirche und die Pfarrer zu sorgen. Dieses sogenannte "Patronat" über die Pfarrei Wolferstadt hatten ursprünglich die Grafen von Truhendingen inne.
Es kam zu Beginn des 14.Jahrhunderts an den Deutschritterorden und an den Marschall von Pappenheim, der es im Jahre 1316 an das Domkapitel abtrat.
Damit war es zum Bezug des Getreidezehent oder "Großen Zehent" berechtigt. Er wurde von den
"4 hohen Halmen" Hafer, Roggen, Dinkel und Gerste verlangt.

Der Vogt

Schutz- und Schirmherr:

Ursprünglich war der Vogt Schutz- und Schirmherr über kirchliche Güter einschließlich deren Vertretung vor Gericht (= Advokat ) Daraus entwickelte sich später die Herrschaft über das Dorf und zwar grundsätzlich über die ganze Einwohnerschaft unabhängig davon, welchem Grundherrn der Einzelne untertan war.

Die "Vogteigerechtigkeit":

Die "Vogteigerechtigkeit" umfasste wesentliche Bereiche des Zivilrechts, wie sie heute in etwa vom Notar oder dem Landratsamt wahrgenommen werden. In der Sprache unserer Zeit wären dies: das gesamte Beurkundungswesen, Meldewesen, Gewerbeaufsicht, Brandschutz, Wasserschutz, .öffentliche Ordnung, Bauwesen. Der Vogt hatte im Ort polizeiliche Befugnisse. Er war der eigentlicher Chef im Dorf, der Dorfherr.

Abgaben und Dienste:

In dieser Funktion standen ihm allerlei Abgaben und Dienste zu: Dazu gehörte der sogenannte Vogthaber für die herrschaftlichen Pferde, das Umgeld (eine Art Umsatzsteuer auf Wein und Bier) sowie Anteile an den Strafgeldern.
Er war befugt, Frondienste anzuordnen und in Anspruch zu nehmen. So mussten die Bauern für den herrschaftlichen Haushalt Holz machen und fahren, Bau- und Renovierungsarbeiten ausführen, die Jagdhunde halten und bei Jagden als Treiber mitgehen; in Kriegszeiten hatten sie außerdem Fuhr- und Botendienste zu leisten
.

Der Richter

Zehentgarben und andere:

Der Kastner

Der Amtsknecht oder ein eigens dafür aufgestellter Zehenteinsammler hatte bei der Ernte darauf zu achten, daß jede zehnte Garbe (in normaler Größe!) beiseite gelegt wurde. Wenn die Zehentgarben abgefahren waren, wurden
die "L ä u t g a r b e n" für den Schullehrer (der auch Meßner war),
die "D e n g e l g a r b e n" für den Schmied,
die "S c h e r g a r b e n" für den Bader,
die "F l u r g a r b e n" für den Flurer und
die "A l m o s e n g a r b e n" für die Dorfarmen ausgesondert

Dann erst durfte die Ernte eingefahren werden


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Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss