Maßgebend für den Strafvollzug waren die Bestimmungen der Ehehaft und das in der Frevelordnung festgelegte Strafmaß. Vergehen, die mit Gefängnis geahndet wurden, mussten in einer dunklen Zelle im Zehentstadel verbüßt werden. Verantwortlich für die sichere Verwahrung der Häftlinge war der Amtsknecht. Er hatte auch das Procedere des Strafvollzugs der des Schandens und Schmähens Verurteilten zu organisieren und zu leiten.
Für diese Tätigkeiten hatte er Anspruch auf ein Honorar, das von den jeweiligen Delinquenten zu entrichten war
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