Der Strafvollzug vor Ort

Maßgebend für den Strafvollzug waren die Bestimmungen der Ehehaft und das in der Frevelordnung festgelegte Strafmaß. Vergehen, die mit Gefängnis geahndet wurden, mussten in einer dunklen Zelle im Zehentstadel verbüßt werden. Verantwortlich für die sichere Verwahrung der Häftlinge war der Amtsknecht. Er hatte auch das Procedere des Strafvollzugs der des Schandens und Schmähens Verurteilten zu organisieren und zu leiten.

Honorar des Amtsknechts:

Für diese Tätigkeiten hatte er Anspruch auf ein Honorar, das von den jeweiligen Delinquenten zu entrichten war

1.von einer Weibsperson dahier in die Geige schlagen: 17 Kreuzer,
von einer auswärtigen : 34 Kreuzer.

2.um eine Hiesige oder Fremde in der Geige nachher ins Haus
oder aus dem Dorf zu führen: 17 Kreuzer.

3.Für eine Person an die Schandsaul stellen: 17 Kreuzer.

4. Wenn ein Bursche nach der Abschaffzeit (Sperrstunde) im Wirtshaus
oder auf der Gasse sich ungebührlich aufführt: 17 Kreuzer Gassengeld.

5. Für Arrestieren: 8 Kreuzer 4 Heller,
von einem Fremden: 17 Kreuzer.

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Ehehaftgewerbe


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Anwesen im 19.Jh. Gefallen für... Wolferstattische Ehehaft Schule Kapelle Gemeinderechnungen

Wolferstadt im Lichte der Ehehaft von 1571

Einleitung
Was bedeutet "Ehehaft"?
Neufassung von 1571
Fürstentum Neuburg
Das Domkapitel
Der Bereich der Hofmark
Die Bewohner
Allmende
Feldfrevel, Viehschäden, Zaunschäden, Gewässer
Weideordnung, Viehhirte, Zuchtviehhaltung, Nachtweide
Kastner - Richter - Vogt
Das ""Baugeding": Einberufung, Teilnahme
Dorf-, Pacht- und Gerichtsversammlung
Gerichtspersonen: Vereidigung
Die Vierer
Der Meier
Der Flurer
Hohe und Niedere Gerichtsbarkeit
Das Dorfgericht:
Innere Sicherheit: Waffen, Bedrohungen, Hausfrieden, Gottesläserung
Strafvollzug vor Ort
Ehehaftgwerbe: Maße und Gewichte-Dorfwirtschaften
Dorfmetzger-Tanzplatz -Dorfbader - Müller
Feuerschutz
Epilog, Schluss